99 Z. 110 f.). An seiner Gestik und Mimik konnte das beim Vorfall anwesende Klinikpersonal die Intention des Beschuldigten erkennen. Als Fachpersonen einer psychiatrischen Institution verfügen sie über Erfahrung mit Personen, welche unter grosser affektiver Anspannung stehen. Schätzen diese Personen die betreffende Situation übereinstimmend als gefährlich ein, so kann auf ihre Einschätzung abgestellt werden. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten wurde der Stuhl vom Pflegepersonal noch in der Schwungbewegung gestoppt, weswegen er nicht im Begriff gewesen sein kann, den Stuhl wieder hinzustellen (vgl. V.________, pag. 98 Z. 85-89;