23 Zeugen und Auskunftspersonen hat V.________ die Bewegung des Stuhls als «Schwingen» interpretiert und angegeben, er habe aus seiner Perspektive nicht erkennen können, ob der Beschuldigte den Stuhl habe «werfen» oder habe «schlagen» wollen (V.________, pag. 94 Z. 34-36 und pag. 98 Z. 85-88). Ansonsten war für ihn aber ebenfalls klar, dass es sich dabei nicht bloss um eine Drohgebärde seitens des Beschuldigten gehandelt hat (V.________, pag. 99 Z. 110 f.).