und die Auskunftsperson W.________ aussagten, der Beschuldigte habe den Stuhl nicht ganz anheben können bzw. er habe den Stuhl mit beiden Händen auf Brust-/ Kopfhöhe gehalten, ist für die Kammer erstellt, dass er den Stuhl mit beiden Händen an der Rückenlehne gepackt, vollständig über seinen Kopf gehoben und nach hinten gezogen hat. Schliesslich hat der Beschuldigte dies selber zugegeben (pag. 231 Z. 277 f. und pag. 655) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem Holzstuhl demonstriert (pag. 787 Z. 13). Anders als die übrigen