Die Verteidigung machte geltend, der Vorfall mit dem Stuhl habe sich für das entsprechend geschulte Fachpersonal nicht plötzlich und unvermittelt zugetragen. Auch würden die Wahrnehmungen der Zeugen und Auskunftspersonen betreffend das Kerngeschehen – insbesondere wie der Beschuldigte den Stuhl gehalten bzw. hochgehoben habe, was er damit für eine Bewegung gemacht und was er damit habe bezwecken wollen – auseinandergehen. Fast alle Zeugen und Auskunftspersonen gaben an, dass sich der Vorfall «plötzlich und unvermittelt» zugetragen hätte.