Im Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) vom 1. Februar 2016 wurde dem Beschuldigten angesichts von dessen eigener Darstellung, wonach er sich vor dem Angriff in einem Zustand affektiver Anspannung befunden habe, eine leichtgradige Verminderung der (tatzeitbezogenen) Schuldfähigkeit attestiert (pag. 471 f., S. 46 f. des forensischpsychiatrischen Gutachtens). 13.3.3 Zu den Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte geltend, der Vorfall mit dem Stuhl habe sich für das entsprechend geschulte Fachpersonal nicht plötzlich und unvermittelt zugetragen.