Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, verdeutlicht diese Handlung, dass der Beschuldigte bereit war, über eine reine Drohgebärde hinaus zur tatsächlichen Ausführung zu schreiten. Dass er sich während dieser Vorfälle in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden haben muss, zeigt sich ferner auch daran, dass er im Nachhinein nicht mehr in der Lage war, die stattgefundenen Vorfälle richtig einzuordnen (vgl. pag. 698, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität