22 untermauern. Der Beschuldigte hat zugegebenermassen zuvor heftig gegen die Türe eines Stationszimmers getreten und ist in der Folge immer aufgebrachter geworden (pag. 230 Z. 260 und 270). Im Anschluss an den Vorfall mit dem Stuhl hat er draussen nach einem Stein gegriffen und diesen gegen das Fenster eines Stationszimmers geworfen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, verdeutlicht diese Handlung, dass der Beschuldigte bereit war, über eine reine Drohgebärde hinaus zur tatsächlichen Ausführung zu schreiten.