Zu einer Drohung würde jedoch passen, dass die entsprechende Geste (Hochheben des Stuhls) mit Worten bekräftigt wird, um dem potenziellen Opfer ein Übel in Aussicht zu stellen. Auch ist angesichts der unbestrittenen Vorgeschichte zu bezweifeln, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch in der Verfassung gewesen wäre, bloss verbale Drohungen auszustossen und diese dann kontrolliert und abgeklärt mit entsprechenden Gesten zu