787 Z. 15 f.). Damit versuchte er nicht nur seine früheren Aussagen inhaltlich zu glätten, sondern gab auch implizit zu, dass er sich während des Vorfalls gegenüber dem Klinikpersonal nicht geäussert hat. Der Beschuldigte machte in sämtlichen Einvernahmen geltend, beim Vorfall mit dem Stuhl habe es sich um eine «blosse Drohgebärde» gehandelt (pag. 231 Z. 306 f., pag. 598 Z. 11, pag. 787 Z. 17 f. und 24). Zu einer Drohung würde jedoch passen, dass die entsprechende Geste (Hochheben des Stuhls) mit Worten bekräftigt wird, um dem potenziellen Opfer ein Übel in Aussicht zu stellen.