231 Z. 283-285). Dass er sich während des Vorfalls auf diese Weise äusserte, wurde von niemandem bestätigt. In der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, bei der Befragung vor der Staatsanwaltschaft den eigentlichen Vorfall im Zimmer mit einer angeblich später stattfindenden Tatrekonstruktion im E.________(psychiatrische Klinik) durcheinandergebracht zu haben, weswegen er gemeint habe, er hätte sich auch bei der Tat so geäussert (pag. 786 Z. 40-44 und pag. 787 Z. 15 f.).