Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er dann selber eingeräumt, dass er nicht mehr wisse, wo sich dieser Vorfall zugetragen habe (pag. 598 Z. 24 f.). Ganz abgesehen davon leuchtet nicht ein, wenn der Beschuldigte behauptet, er habe den Stuhl über seinen Kopf gehalten und gesagt, «wenn ich möchte, könnte ich jemandem diesen Stuhl über den Kopf schlagen, aber ich würde es ja nicht machen» (pag. 231 Z. 278-280) bzw. er habe mit dem Stuhl nur zeigen wollen, dass er nicht gefährlich sei, obschon er damit zuschlagen könnte (pag. 231 Z. 283-285).