Im Unterschied zu den Schilderungen der einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen wirken die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen inhaltlich karg, wenig plausibel, konstruiert und unglaubhaft. Die von ihm geschilderte Reihenfolge der Ereignisse hat sich bereits als falsch herausgestellt und er hat anfänglich den Vorfall mit dem Stuhl (entgegen den Aussagen aller Zeugen und Auskunftspersonen) ins Sitzungszimmer anstatt ins Patientenzimmer verortet (pag. 231 Z. 275 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er dann selber eingeräumt, dass er nicht mehr wisse, wo sich dieser Vorfall zugetragen habe (pag.