_ im Nachhinein zu ihr gesagt habe, dass der Stuhl sie «voll am Kopf getroffen» hätte, wäre der Schlag nicht abgewehrt worden (P.________, pag. 74 Z. 28-30). Sie verzichtete dabei gänzlich auf Übertreibungen und Ausschmückungen. 13.3.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Im Unterschied zu den Schilderungen der einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen wirken die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen inhaltlich karg, wenig plausibel, konstruiert und unglaubhaft.