21 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen betreffend den Stuhleinsatz, insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen als glaubhaft erachtet und dies überzeugend begründet. Darauf kann verwiesen werden (pag. 691 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auch die einvernommenen Auskunftspersonen schilderten den Geschehensablauf stimmig, detailreich und nicht übermässig belastend. Sie führten nachvollziehbar aus, was sie gesehen haben und was nicht bzw. was sie noch wissen und was nicht.