82 Z. 91-93). Ungeachtet dieser Abweichungen waren sich alle einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen einig, dass es sich nicht um eine blosse «Drohgebärde» seitens des Beschuldigten gehandelt habe, sondern dass der Stuhl P.________ von oben herab «am Kopf getroffen» hätte, wäre das Pflegepersonal nicht rechtzeitig eingeschritten (Q.________, pag. 56 Z. 63 f.; R.________, pag. 68 Z. 83; S.________, pag. 83 Z. 98-100; T.________, pag. 88 Z. 42 f.; V.________, pag. 99 Z. 110; W.________, pag. 119 Z. 33 f.).