und der Auskunftsperson W.________ habe der Beschuldigte den Stuhl nicht ganz anheben können bzw. habe er den Stuhl mit beiden Händen auf Brust-/Kopfhöhe gehalten (S.________, pag. 78 Z. 31 f.; W.________, pag. 119 Z. 28 f.). Auf diese abweichende Darstellung angesprochen, sagte S.________ vor der Staatsanwaltschaft aus, soweit er sich daran erinnern könne, habe sich der Stuhl «über dem Kopf» des Beschuldigten befunden. Unabhängig wie hoch er den Stuhl genau gehalten habe, hätte er damit eine Bewegung gegen den Kopf von P.________ machen können (S.________, pag. 82 Z. 91-93).