88 Z. 37-41). Die Zeugen V.________ und S.________ schilderten das Kerngeschehen des Vorfalls im Wesentlichen übereinstimmend mit den übrigen Zeugen und Auskunftspersonen. Abweichend davon gab V.________ an, der Beschuldigte habe den Stuhl hochgehoben und damit eine Schwungbewegung gemacht, wobei er aus seiner Perspektive nicht habe erkennen können, ob der Beschuldigte diesen habe «werfen oder nur schwingen» wollen. Seiner Ansicht nach wäre der Stuhl «eher geflogen» als er damit geschlagen hätte (V.________, pag. 99 Z. 85-87 und 113 f.). Gemäss den Aussagen des Zeugen S.________ und der Auskunftsperson W.______