119 Z. 25-28). Gemäss den Aussagen des Zeugen R.________ und der Auskunftspersonen Q.________, P.________ und T.________ habe der Beschuldigte den Stuhl mit beiden Händen an der Rückenlehne gepackt und «auf Kopfhöhe» gegen P.________ aufgezogen, die ihm in einer Entfernung von einem bis zwei Metern gegenübergestanden sei. Dadurch, dass die Pfleger R.________ und V.________ blitzschnell reagiert und den Beschuldigten am Oberkörper gepackt hätten, habe der Schwung des Stuhls rechtzeitig unterbrochen bzw. der Schlag abgewendet werden können (R.________, pag. 63 Z. 38-42 und pag. 68 Z. 68-90; Q.________, pag. 56 Z. 61-64; P.________, pag. 74 Z. 27 f.; T.________, pag. 88 Z. 37-41).