119 Z. 16-23). Der Beschuldigte habe sich sitzend auf der Bettkante befunden, während P.________ ihm direkt gegenübergestanden sei und ihm den Klinikverweis mitgeteilt habe. Der Beschuldigte habe diesem Ansinnen widersprochen, sei während des Wortwechsels aufgestanden, habe sich vor dem Bett hin und her bewegt und «plötzlich und unvermittelt» nach einem «Metallstuhl mit Sitzfläche und Rückenlehne aus Sperrholz» (Standartstuhl in der Klinik) gegriffen (V.________, pag. 94 Z. 24-29 und pag. 98 Z. 83-86; R.________, pag. 63 Z. 34-39; S.________, pag. 78 Z. 27-31; Q.________, pag. 56 Z. 58-61; P.________, pag. 74 Z. 26-28; T.________, pag. 88 Z. 34-38; W.________, pag. 119 Z. 25-28).