230 f., Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 20. November 2014). Indem der Beschuldigte aussagte, der Vorfall mit dem Stuhl habe sich «glaublich» nach demjenigen mit dem Stein ereignet bzw. er wisse es nicht mehr genau, legte er bereits in seiner ersten Einvernahme Zweifel an der von ihm geltend gemachten Reihenfolge offen (vgl. pag. 231 Z. 274 f.). Es ist unwahrscheinlich, dass sich die bei den Vorfällen anwesenden Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik) in der zeitlichen Reihenfolge der Vorfälle allesamt geirrt haben.