Der Beschuldigte habe eine enorme Kraft aufwenden müssen, um einen Stein in dieser Grösse und mit diesem Gewicht zu werfen. Nur weil die Distanz relativ gross gewesen sei, könne nicht behauptet werden, durch den Steinwurf hätte keine schwere Körperverletzung entstehen können (pag. 794, Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018).