_ sei die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit dem Steinwurf niemanden habe verletzen wollen, ebenso als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Zeugen und Auskunftspersonen seien sich einig, dass sich im Zimmer, durch dessen Fenster er den Stein geworfen habe, Personen befunden hätten. Dass sich diese Personen rechtzeitig in Sicherheit gebracht hätten, könne keine Rolle spielen. Der Beschuldigte habe eine enorme Kraft aufwenden müssen, um einen Stein in dieser Grösse und mit diesem Gewicht zu werfen.