Alle befragten Personen seien sich einig, dass der Stuhl die Pflegefachfrau am Kopf getroffen hätte, wäre das Pflegepersonal nicht rechtzeitig eingeschritten. Es habe sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt, in welchem der Schwung des Stuhls habe unterbrochen werden müssen (pag. 793 f., Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018). Gemäss den Ausführungen von Staatsanwältin O.________ sei die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit dem Steinwurf niemanden habe verletzen wollen, ebenso als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.