Aufgrund dessen könne davon ausgegangen werden, dass das Pflegepersonal und die Ärzte genügend Zeit gehabt hätten, um sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Im Übrigen habe der Beschuldigte viel Kraft aufwenden müssen, um den grossen und 4 kg schweren Stein überhaupt werfen zu können. Wegen der relativ grossen Distanz sei es nicht möglich gewesen, mit dem Stein auf jemanden zu zielen. Der Zeuge V.________ habe schliesslich auch ausgesagt, dass der Beschuldigte den Stuhl nicht gezielt gegen jemanden habe werfen wollen (pag. 791, Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018).