18 Die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen zur Frage, ob sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs Angestellte der Klinik im Sitzungszimmer aufgehalten hätten, seien widersprüchlich. Gemäss der Aussage des Zeugen S.________ habe sich niemand mehr in der Gefahrenzone befunden, als der Beschuldigte den Stein geworfen habe. Aufgrund dessen könne davon ausgegangen werden, dass das Pflegepersonal und die Ärzte genügend Zeit gehabt hätten, um sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen.