Es komme insbesondere auf die mit dem Hochheben des Stuhls verfolgte Absicht des Beschuldigten an. Dieser habe damit lediglich auf sich aufmerksam machen wollen (pag. 790 f., Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018). Betreffend den Vorfall mit dem Stein machte Fürsprecher B.________ geltend, der Beschuldigte habe anlässlich der oberinstanzlichen Befragung ausgesagt, er habe wegen eines «Lichtscheins», der vom Stationsbüro ins betreffende Sitzungszimmer gefallen sei, erkennen können, dass sich darin keine Personen befunden hätten.