Während einige davon sprechen würden, dass er mit dem Stuhl auf die Pflegefachfrau habe einschlagen wollen, habe der Zeuge V.________ angegeben, der Stuhl wäre wohl eher «geflogen», als er damit geschlagen hätte. Stelle man auf die glaubhaften Aussagen dieses Zeugen ab, sei der Stuhl als Tatmittel nicht geeignet gewesen, P.________ schwer zu verletzen. Es habe sich zudem um einen grossen und sperrigen Stuhl gehandelt, weshalb es kein Leichtes gewesen wäre, jemandem damit eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Es komme insbesondere auf die mit dem Hochheben des Stuhls verfolgte Absicht des Beschuldigten an.