698, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Mehrere Auskunftspersonen und Zeugen hätten denn auch ausgesagt, dass der Beschuldigte den Stein gegen die Fensterscheibe geworfen habe, hinter welcher sie sich befunden hätten. Da rechtzeitig bemerkt worden sei, wie er einen grossen Stein aufgehoben habe, hätten sie sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Ein Zeuge habe ferner angegeben, der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass sich im betreffenden Stationszimmer Personen aufgehalten hätten, zumal er sie von draussen habe sehen können (pag. 699, S. 17 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).