Dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe, gehe bereits aus dem Umstand hervor, dass er im Nachhinein nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Vorkommnisse zeitlich einzuordnen. Auch die Tatsache, dass er im Anschluss an diesen Vorfall draussen nach einem Stein gegriffen und in ein Stationszimmer geworfen habe, zeige, dass er bereit gewesen sei, über eine reine Drohgebärde hinaus zur tatsächlichen Ausführung zu schreiten (pag. 698, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).