17 Hochheben des Stuhls nicht bloss um eine Drohgebärde seitens des Beschuldigten gehandelt habe, sondern dass dieser den Stuhl gegen den Kopf der Pflegefachfrau geschlagen bzw. geworfen hätte, wäre er nicht rechtzeitig aufgehalten worden. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe, gehe bereits aus dem Umstand hervor, dass er im Nachhinein nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Vorkommnisse zeitlich einzuordnen.