Der vom Beschuldigten geltend gemachte Geschehensablauf finde demgegenüber in den Akten keine Stütze. Hätte der Vorfall mit Stuhl tatsächlich nach dem Steinwurf und damit nach dem Eintreffen und in Anwesenheit der Polizei stattgefunden, könne davon ausgegangen werden, dass dieser Vorfall im Anzeigerapport der Polizei vom 19. August 2014 erwähnt worden wäre (pag. 697, S. 15 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auf die Aussagen des Beschuldigten könne demnach nicht ohne weiteres abgestellt werden. Auch sei festgestellt worden, dass er die stattgefundenen Vorfälle im Nachhinein verharmlose und bagatellisiere.