, S. 15 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Zum Beweisergebnis führte die Vorinstanz sinngemäss aus, dass die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen die zeitliche Reihenfolge als auch die Vorkommnisse im Kerngeschehen übereinstimmend und glaubhaft geschildert hätten. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Geschehensablauf finde demgegenüber in den Akten keine Stütze.