11. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass sich am 31. Januar 2014 zuerst der Vorfall mit dem Stuhl und danach derjenige mit dem Stein ereignet hat. Sie ging weiter davon aus, dass der Beschuldigte den Stuhl gegen den Kopf von P.________ geschlagen bzw. geworfen hätte, wäre das anwesende Pflegepersonal nicht rechtzeitig eingeschritten. Betreffend den Vorfall mit dem Stein war für die Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte den Stein gegen das Fenster eines Stationszimmers warf, im Wissen darum, dass sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Angestellte der Klinik darin aufhielten (pag. 697 ff., S. 15 ff.