Bestritten und Gegenstand der oberinstanzlichen Beweiswürdigung sind somit folgende Fragen: 1. In welcher zeitlichen Reihenfolge haben sich die angeklagten Vorfälle vom 31. Januar 2014 ereignet? 2. Wollte der Beschuldigte den Stuhl gegen den Kopf von P.________ schlagen bzw. werfen oder stellte das Hochheben des Stuhls lediglich eine Drohgebärde dar? 3. Haben sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs im betreffenden Stationszimmer Angestellte der Klinik aufgehalten oder war das Zimmer personenverlassen? Wenn sich darin tatsächlich Personen befanden, wusste der Beschuldigte darum?