787 Z. 24 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, in welchem Zimmer sich der Vorfall mit dem Stuhl zugetragen habe (pag. 598 Z. 24 f. und pag. 787 Z. 15 f.). Im Weiteren kann in Übereinstimmung mit den objektiven und subjektiven Beweismitteln davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um das Patientenzimmer des Beschuldigten handelte. Bestritten und Gegenstand der oberinstanzlichen Beweiswürdigung sind somit folgende Fragen: 1.