16 hoben und gegen das Fenster eines personenverlassenen Sitzungszimmers geworfen habe. Nach diesem Steinwurf sei die Polizei gekommen und er sei in ein Sitzungszimmer geführt worden, wo sich der Vorfall mit dem Stuhl ereignet hätte. Dabei habe es sich lediglich um eine Drohgebärde gehandelt und er habe nicht beabsichtigt, P.________ mit dem hochgehobenen Stuhl zu verletzen (pag. 230 f., pag. 598, pag. 786 Z. 30 ff. und pag. 787 Z. 24 ff.).