und 787 Z. 16 ff.). Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte, als er vom Klinikpersonal vor die Eingangstüre geführt wurde, draussen aus Wut einen «kindskopfgrossen» Stein behändigte und diesen anschliessend gegen die Fensterscheibe eines Stationszimmers des Hauses ________ des E.________(psychiatrische Klinik) warf, wobei der Stein die Scheibe durchschlug und im hinteren Teil des Zimmers zu liegen kam (pag. 22, pag. 30 und pag. 230 f.). 10.2 Bestrittener Sachverhalt