Infolgedessen wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet, dass er die Klinik umgehend zu verlassen habe. Ebenso wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er während eines Gesprächs mit Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik) nach einem Stuhl griff, diesen anhob, nach hinten zog und dabei die vor ihm stehende Pflegefachfrau P.________ anvisierte (pag. 231 Z. 283 ff. und 787 Z. 16 ff.).