10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 10.1 Unbestrittener Sachverhalt In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sowie gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel ist die Vorgeschichte zu den beiden angeklagten Vorfällen vom 31. Januar 2014 unbestritten (vgl. pag. 22 und 230). Der Beschuldigte hat am Nachmittag des besagten Tages im Haus ________ des E.________(psychiatrische Klinik) (E.________(psychiatrische Klinik)) ein Gespräch mit dem zuständigen Arzt gesucht.