In einem weiteren Zimmer sei es dunkel gewesen und dort habe er den «kindskopfgrossen» Stein hineingeworfen (pag. 230 f. Z. 264-273, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014). Er habe zwar nicht bis ganz hinten ins Zimmer gesehen, aber dennoch angenommen, dass sich darin niemand aufhalte, zumal darin kein Licht gebrannt habe. Es wäre «ungesund» gewesen, hätte er mit dem Stein jemanden getroffen (pag. 232 Z. 330 f. und pag. 233 Z. 348, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierte der Beschuldigte, er habe den Stein im Wissen darum geworfen, dass sich zu dem Zeitpunkt niemand im betreffenden Zimmer aufgehalten habe.