Dass er den Stuhl in Verletzungsabsicht gegen sie gerichtet habe, treffe jedoch nicht zu. Er hätte den Stuhl der Frau niemals über den Kopf geschlagen (pag. 786 Z. 30-33 und pag. 787 Z. 16-24, Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Bei der Befragung vor der Staatsanwaltschaft habe er «den Vorfall im Zimmer» glaublich mit der späteren Tatrekonstruktion im E.________(psychiatrische Klinik) durcheinandergebracht. Er habe wahrscheinlich anlässlich dieser Rekonstruktion gegenüber dem Klinikpersonal gesagt, er könnte den Stuhl jemandem gegen den Kopf schlagen, wenn er möchte, würde dies aber nicht tun.