Er bleibe dabei, dass er P.________ mit dem Stuhl nicht habe verletzen, sondern ihr damit lediglich habe drohen wollen (pag. 598 Z. 23-29, Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2016). An der Berufungsverhandlung bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Es sei korrekt, dass er den Stuhl hochgehoben und nach hinten gezogen habe; eine Vorwärtsbewegung habe er damit aber nicht gemacht. Es habe sich dabei lediglich um eine «Drohgebärde» gehandelt. Der Vorfall sei für die Pflegefachfrau sicherlich schlimm gewesen und habe ihr entsprechend Angst eingejagt. Dass er den Stuhl in Verletzungsabsicht gegen sie gerichtet habe, treffe jedoch nicht zu.