14 schlagen. Körpersprachlich sei es «schon klar eine Drohgebärde» gewesen und er habe den Stuhl «schon nach hinten gezogen» (pag. 231 f. Z. 306-312). Hätte er mit dem Stuhl zugeschlagen, hätte P.________ «schwere Verletzungen davon tragen können» (pag. 232 Z. 318, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014; vgl. auch pag. 696, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe keine Erinnerungen mehr an einen solchen Vorfall im Patientenzimmer. Er bleibe dabei, dass er P.____