Er habe den Stahlrohrstuhl mit Rückenlehne mit beiden Händen auf Brust- bzw. Kopfhöhe gehalten. Zwei Kollegen hätten den Angriff schliesslich stoppen können. Es sei keine Drohung gewesen, sondern der Beschuldigte hätte den Angriff ausgeführt, wenn nicht eingeschritten worden wäre (pag. 119, Einvernahmeprotokoll vom 14. Mai 2014). Gemäss der Aussage von W.________ sei der Beschuldigte durch das Pflegepersonal kontrolliert vor die Türe gebracht worden und auf der untersten Stufe abgesetzt worden. Seine persönlichen Sachen und seine Schuhe seien ihm zeitgleich nach draussen getragen worden.