13 aber damit nicht gezielt jemanden treffen wollen (pag. 100 f., Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2015; vgl. pag. 694 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.2.8 Aussagen der Auskunftsperson W.________ W.________ (Pflegefachmann) gab an, im Verlaufe des Gesprächs habe sich der Beschuldigte von seinem Bett erhoben, unvermittelt einen Stuhl behändigt und die Pflegefachfrau damit angegriffen. Er habe den Stahlrohrstuhl mit Rückenlehne mit beiden Händen auf Brust- bzw. Kopfhöhe gehalten.