Dadurch, dass sie das Zimmer vorher verlassen hätten, sei niemand getroffen worden. Seiner Meinung nach sei der Stein «nicht gegen jemand persönlich» geworfen worden (pag. 94, Einvernahme vom 8. Mai 2014). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung gab V.________ zu Protokoll, dass sich neben ihm drei bis vier Personen im Sitzungszimmer befunden hätten. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Stein aufgehoben habe und deswegen die anderen gewarnt. Als der Stein die Fensterscheibe durchschlagen habe, sei niemand mehr in der Gefahrenzone gewesen. Er selber habe das Zimmer in Richtung Stationsgang verlassen.