_ habe ungefähr zwei Meter betragen. Der Beschuldigte habe den Stuhl sicher 90 Grad vom Boden nach oben bzw. zur Seite gehoben, aber ob sich der Stuhl über seinem Kopf befunden habe, könne er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sagen. Seiner Meinung nach wäre der Stuhl «eher geflogen», als dass der Beschuldigte damit geschlagen hätte. Genau könne er es aber nicht sagen (pag. 98 f., Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2014; vgl. pag. 694 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). V.________ deponierte bei der Polizei betreffend den Vorfall mit dem Stein, dass Dr. Q.________ nach dem Stuhleinsatz beschlossen habe, den Beschuldigten hinausstellen zu lassen.