12 E.________(psychiatrische Klinik) habe ergriffen und auf dem Bett festgehalten werden können (pag. 94, Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai 2014). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung ergänzte V.________, dass der Beschuldigte «beim halb Zurückgehen den Stuhl gehoben und eine Schwungbewegung gemacht» habe. Er (V.________) habe von hinten aber nicht genau erkennen können, ob er den Stuhl habe werfen oder schwingen wollen. Er habe lediglich erkennen können, dass er den Stuhl mit Schwung hochgehoben habe. Das sei schliesslich auch der Moment gewesen, in welchem sie eingegriffen hätten.