Aussagen der Auskunftsperson T.________ T.________ (Stationsleiter Pflege) gab an, nachdem dem Beschuldigten sein Verweis aus der Klinik mitgeteilt worden sei, habe dieser «ohne weitere Vorwarnung und unmittelbar» einen Stuhl gepackt, diesen über den Kopf gegen Frau P.________ aufgezogen und damit unmittelbar zuschlagen wollen. Die Distanz zur Pflegefachfrau habe etwa einen Meter betragen. Die Herren R.________ und V.________ hätten unmittelbar eingreifen und den Schwung des Stuhls unterbrechen können. Ohne dieses Eingreifen hätte der Stuhl Frau P.________ am Kopf getroffen (pag. 88, Einvernahmeprotokoll vom 24. April 2014).