_, P.________ und weiteren Pflegern im «Sitzungszimmer» gewesen als sie gesehen hätten, wie der Beschuldigte einen Stein hochgehoben habe. Kaum hätten sie das Zimmer verlassen, habe er den Stein auch schon geworfen. Zum Zeitpunkt des Steinwurfs bzw. Fensterklirren habe er (S.________) sich nicht mehr im Zimmer aufgehalten. Er könne sich nicht daran erinnern, ob noch jemand im Zimmer gewesen sei (pag. 83, Einvernahmeprotokoll vom 12. März 2015; vgl. 693 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.2.6 Aussagen der Auskunftsperson T.__